Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .
Sortieren nach   

Die Versicherungsnehmerin, die im Formular der Kfz-Diebstahlanzeige vom 28.07.92 den Kaufpreis des Kfz, das sie am 20.12.90 als Vorführwagen des Kfz-Händlers für 30.000 DM erworben hatte, mit 36.000 DM angegeben hat, < muß sich die darin liegende Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auch dann zurechnen lassen, wenn ihr ein Mitarbeiter des Kfz-Händlers, bei dem sie das Kfz erworben hat, beim Ausfüllen der Schadenanzeige behilflich gewesen sein soll (da nicht ersichtlich, daß der Mitarbeiter die Frage nach dem Kaufpreis beantwortet hat; da nicht vorgetragen, daß er die Schadenanzeige eigenmächtig und nicht entsprechend den Angaben der Versicherungsnehmerin ausgefüllt hat; da die Versicherungsnehmerin die Schadenanzeige persönlich unterschrieben unterschrieben und sich die Angaben im Schadenformular damit zu eigen gemacht hat), < kann sich die Versicherungsnehmerin von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nicht dadurch entlasten, - daß sie sich bei zweifelsfreier Formularfrage nach dem Kaufpreis widersprüchlich auf Irrtum beruft (anfängliche Behauptung, sie habe den tatsächlichen Neupreis angegeben; spätere Behauptung, sie sei davon ausgegangen, daß das Kfz nach Einbauten dem Neupreis von 36.000 DM entsprochen habe; schließlich Rückkehr zur anfänglichen Behauptung), - daß die Versicherungsnehmerin nicht nachvollziehbar dargetan hat, daß sie an einer richtigen Beantwortung der Frage nach Kaufpreis des Kfz wegen starker nervlicher Anspannung gehindert gewesen sei und daß allein ihre Gemütsverfassung der Grund dafür gewesen sei, daß sie den für sie sie günstigeren höheren Listenpreis genannt habe, - daß sie die Falschangabe freiwillig korrigiert habe (da Korrektur erst nach zweimaliger Falschangabe, als der Versicherer die Vorlage des Kaufvertrages verlangt hat), < trifft ein schweres Verschulden i.S.d. Relevanz-Rspr. (da sie nach Lage der Dinge mit der vorsätzlichen Falschangabe

OLG Köln (9 U 132/95) | Datum: 07.11.1995

S.a. OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48. MDR 1996, 472 r+s 1996, 256 r+s 1996, 299 [...]

1. Einen KfzÄSchlüssel für einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Monaten im Handschuhfach aufzubewahren, reicht, zumal bei einem Cabriolet, aus, grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. 2. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, daß der bei Abschluß einer KraftfahrtÄFahrzeugvers. im Hinblick auf die Gefahr des KfzÄDiebstahls vorausgesetzte Sicherheitsstandard auch zum Inhalt hat, daß keine KfzÄSchlüssel im Kfz aufbewahrt werden. 3. Ä Wenn der Versicherungsnehmer einen KfzÄSchlüssel im Handschuhfach des vers. Kfz aufbewahrt hat, Ä wenn ein OriginalÄKfzÄSchlüssel im Zündschloß steckte, als das Kfz wenige Tage nach seiner Entwendung bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Täter das Kfz unter Verwendung des im Handschuhfach deponierten und dort von ihm vorgefundenen Originalschlüssels gestohlen hat, es sei denn, es lägen zweifelsfreie gegenteilige Spuren vor, etwa kurzgeschlossene Zündkabel oder Schäden am Lenkschloß. Für diesen Fall müßte man annehmen, daß der Täter den Schlüssel im Handschuhfach erst später gefunden hatte. 4. Ä Wenn das versicherte Kfz bei einem Verkehrsunfall in Polen sichergestellt worden ist und der Versicherungsnehmer dem Versicherer dazu erklärt hat, ein unbekannter Dieb habe den Unfall in Polen verursacht, Äwenn der Versicherer die Versicherungsleistung für den behaupteten KfzÄDiebstahl wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des behaupteten KfzÄDiebstahls abgelehnt und außerdem vorgetragen hat, der Dieb sei im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer gefahren, und Ä wenn sich der Versicherungsnehmer danach hilfsweise den Vortrag des Versicherers hinsichtlich des Einvernehmens mit dem Dieb zu eigen gemacht hat und für diesen Fall Entschädigung wegen des Unfallschadens aus der FahrzeugÄVollvers. geltend macht, ist der Versicherer für den Unfallschaden wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 V Abs. 4, § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, da der

OLG Köln (9 U 8/95) | Datum: 07.11.1995

S.a. OLG Köln VersR 1995, 1438 ; OLG Nürnberg VersR 1994, 1417 . SP 1996, 59 VersR 1996, 1360 r+s 1996, 14 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 5 von 5 .